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133 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. - Rechtliche Qualifikation der Bewilligung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit (Erw. II/2c/bb und cc). - Bei Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes welcher eine verbindliche Bedingung darstellt kann die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Bewilligung prüfen; dies umso mehr, als auch ein Widerruf in Frage käme (Erw. II/2c/dd).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Juli 2002 in Sachen S.D. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00027).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. April 1998 als Asylbe-
werber in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 heiratete er in R.
eine Landsfrau, welche über eine Jahresaufenthaltsbewilligung ver-
fügt. Da sein Asylgesuch mit Entscheid des Bundesamtes für Flücht-
linge (BFF) vom 7. Februar 2000 abgelehnt wurde, verliess der Be-
schwerdeführer die Schweiz am 20. März 2000.
2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei
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Am 15. Juni 2000 ermächtigte die Sektion Aufenthalt der
Fremdenpolizei die zuständige Schweizer Vertretung zur Ausstellung
eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer im Rahmen des Fa-
miliennachzugs, worauf dieser am 11. Juli 2000 in die Schweiz ein-
reiste. Am 6. September 2000 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewil-
ligung unter der Bedingung, mit der Ehepartnerin in ehelicher Ge-
meinschaft zusammenzuleben. Von dieser Bedingung hatten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 30. August 2000 unter-
schriftlich Kenntnis genommen. Am 28. September 2000 erhielt der
Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätig-
keit als Montagearbeiter. Am 1. Juni 2001 trennte sich das Ehepaar
und der Beschwerdeführer zog nach B..
Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Fremdenpolizei
dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr zu verlängern und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, er
sprach jedoch offenbar mündlich am Schalter der Fremdenpolizei vor
und erklärte, dass er durchaus noch mit seiner Ehefrau zusammenle-
ben wolle, diese jedoch nicht mit ihm. Am 1. März 2002 verfügte die
Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau zu-
sammenwohnte.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
25. März 2002 Einsprache. Am 9. April 2002 wies der Rechtsdienst
der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab.
C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer
gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 2. c) bb) Der Beschwerdeführer geht davon aus, er habe ge-
stützt auf die ihm erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erhalten, deren
Verlängerung bzw. Nichtverlängerung nicht mehr im Rahmen des
Familiennachzugs zu prüfen ist. Es stellt sich deshalb zunächst die
Frage, wie die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
rechtlich zu qualifizieren ist.
cc) Die Arbeitsbewilligung eines im Rahmen des Familien-
nachzuges eingereisten Ehegatten, der noch nicht über eine eigen-
ständige Bewilligung verfügt, stellt eine Zusatzbewilligung zur ur-
sprünglichen Bewilligung dar. Sie ersetzt diese erste Bewilligung
jedoch nicht. Der Aufenthalt in der Schweiz steht nach wie vor unter
dem Vorbehalt des Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft und
des Zusammenwohnens. Durch Nennung des Arbeitgebers im Aus-
länderausweis soll lediglich klar gestellt werden, dass und bei wel-
chem Arbeitgeber der nachgezogene Ehegatte berechtigt ist, während
seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn ei-
nem Betroffenen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilli-
gung mit Erwerbsberechtigung ausgestellt würde, nachdem sich der
ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Betrof-
fene von seinem Ehegatten getrennt hatte und dies der Fremdenpoli-
zei bei der Verlängerung der Bewilligung bekannt gewesen wäre. In
diesem Falle wäre wohl davon auszugehen, dass die Fremdenpolizei
eine Verlängerung trotz Getrenntleben der Ehegatten geprüft und
bewilligt hätte, was der Erteilung einer eigenständigen Bewilligung
gleichkommen würde.
dd) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen und unter Be-
achtung von BGE 122 I 267, E. 3b, S. 272 ist jedoch zu präzisieren,
dass nicht der Umstand des Wegfalles des Aufenthaltszweckes, son-
dern der Umstand des nicht mehr erfüllten Zulassungsgrundes aus-
schlaggebend dafür ist, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert wird.
Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf den ursprüngli-
chen Grund für die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung sodann
auch verpflichtet, diesen Grund aufrecht zu erhalten. Er nahm unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass er mit seiner Ehefrau zusammen zu
leben habe. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich
hierbei um eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese
Bedingung nicht als nichtig zu bezeichnen, weil sie für unbefristete
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Zeit angeordnet wurde, da sie aufgrund der Praxis der Fremdenpoli-
zei betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auf-
gabe des Zusammenlebens (regelmässige Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbroche-
nen Aufenthalt von 5 Jahren) klar als befristet erkennbar ist.
Nachdem die Bedingung als für den Beschwerdeführer ver-
bindlich zu bezeichnen ist und er diese offensichtlich nicht mehr
erfüllt, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Fremdenpolizei ent-
sprechend ihrer Praxis die Nichtverlängerung der Bewilligung prüft,
da gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG sogar ein Widerruf in Frage
käme.